E-Cart
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Golf-Carts im Golf Club Ulm
Allgemeine Pflichten
Der Golf Club Ulm (Vermieter) stellt dem Mieter ein Golf-Cart für die jeweils vereinbarte Dauer (9-Loch mit max. 2,5 Stunden) oder (18 Loch Runde mit max. 4,5 Stunden berechnet) mietweise zur Verfügung. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß im Voraus zu zahlen, das Golf-Cart ordnungsgemäß (pfleglich) zu behandeln, nur in verkehrsüblicher Weise zu nutzen, und bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelfreiem betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.
- Art und Umfang der Nutzung
Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage zu nutzen. Die Fahrgeschwindigkeit ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie alle sonst für Golf-Carts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden.
- Voraussetzungen für die Vermietung
Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen dem Vermieter benannten Fahrer lenken lassen. Es sind max. zwei Personen (Fahrer und Beifahrer) und zwei Golftaschen erlaubt. Er erklärt für sich bzw. weitere zu benennendem Fahrer ausdrücklich, dass er bzw. die Fahrer zum Führen des Golf-Carts befähigt und vertraut sind. Das nachzuweisende Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 16 Jahre. Das Fahren des Golf-Carts ist ausdrücklich nur Personen gestattet, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Führung von Mofas (Klasse M) sind. Ein Alkohol- oder Drogenkonsum schließt eine Anmietung aus.
- Übernahme des Golf-Carts
Mit der beanstandungsfreien Übernahme des Golf-Carts erkennt der Mieter an, dass dieses sich in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und mangelfreien Zustand befindet.
- Mietpreis
Die aktuellen Mietpreise für die Nutzung von Golf-Carts sind in der Gebührenordnung des Golf Club Ulms ersichtlich.
- Haftung
Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadens-ersatzansprüche aus der Verletzung der oben genannten Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wird ein Schaden am Golf-Cart oder mit dem Golf-Cart ein Schaden an anderen Gegenständen (PKW, Bag, Golfcaddie, Mülleimer etc.) durch den Mieter verursacht, haftet dieser selbst und kann seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Andernfalls besteht eine hierfür eine Maschinen-versicherung. In diesem Fall trägt der Mieter die Kosten der Selbstbeteiligung (500 Euro je Schadensfall) sowie die Kosten einer möglichen Prämienrückstufung.
Der Mieter kann auch für im Nachhinein festgestellte Schäden, wenn diese ihm aufgrund der Nutzungszeit oder sonstigen Gründen klar zugeordnet werden können, haftbar gemacht werden.
- Reservierung
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Golf-Carts besteht erst mit Abschluss des endgültigen Mietvertrages.
- Inbesitznahme
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Golf-Cart in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit oder mangelnde Befähigung (Ziffer 3.) des Mieters herausstellt.
- Schlussbestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.